In Artikel II der Völkermord-Konvention von 1948 wird der Tatbestand des Völkermordes, über die kriminelle Absicht eine Bevölkerungsgruppe zerstören zu wollen, festgelegt. Durch die Analyse sozialwissenschaftlicher Arbeiten zum Thema, sowie der Fallstudie des Krieges in Bosnien und Herzegowina, wird jedoch deutlich, wie schwierig ein absolutes Urteil im Bezug auf den Beweis der genozidalen Absicht ist. Die Einstufung der Geschehnisse als "ethnische Säuberungen", Völkermord oder anderer legaler und sozialwissenschaftlicher Termini, bleibt trotz der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien schwierig und wird von politischen Diskussionen in der Region dominiert.
Aus dem Inhalt: Die Entstehung des Begriffes Genozid - Diskussionen zur Genozid-Konvention - Die genozidale Absicht - Ethnische Säuberungen - Die Geschehnisse zu Beginn des Krieges - Srebrenica.
Die Autorin: 1981 in Wien geboren, hat Angela Wieser das Studium der Politikwissenschaft 2005 abgeschlossen. Im Anschluss daran studierte sie an den Universitäten von Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) und Bologna (Italien) Demokratie und Menschenrechte. Die Autorin lebt und arbeitet in Sarajevo.
Über den Autor
Die Autorin: 1981 in Wien geboren, hat Angela Wieser das Studium der Politikwissenschaft 2005 abgeschlossen. Im Anschluss daran studierte sie an den Universitäten von Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) und Bologna (Italien) Demokratie und Menschenrechte. Die Autorin lebt und arbeitet in Sarajevo.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Die Entstehung des Begriffes Genozid - Diskussionen zur Genozid-Konvention - Die genozidale Absicht - Ethnische Säuberungen - Die Geschehnisse zu Beginn des Krieges - Srebrenica.
Klappentext
In Artikel II der Völkermord-Konvention von 1948 wird der Tatbestand des Völkermordes, über die kriminelle Absicht eine Bevölkerungsgruppe zerstören zu wollen, festgelegt. Durch die Analyse sozialwissenschaftlicher Arbeiten zum Thema, sowie der Fallstudie des Krieges in Bosnien und Herzegowina, wird jedoch deutlich, wie schwierig ein absolutes Urteil im Bezug auf den Beweis der genozidalen Absicht ist. Die Einstufung der Geschehnisse als «ethnische Säuberungen», Völkermord oder anderer legaler und sozialwissenschaftlicher Termini, bleibt trotz der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien schwierig und wird von politischen Diskussionen in der Region dominiert.